Zuzahlung

Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages eines Rezeptes.

Was von den Preisvereinbarungen Ihrer Kasse mit unserer Verband, abhängig ist.    Rahmenvertrag

Primär Kassen: AOK, BKK, IKK, LKK

Ersatzt Kassen: TK, Barmer, DAK, KKH, hkk, HEK

Sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung) leisten müssen. Selbstverständlich wird dies quittiert.

Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt ! Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.
Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu Leisten.

Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können

Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. für Krankengymnastik/Physiotherapie, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen, Krankenhausaufenthalte etc..

Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1% des Jahresbruttoeinkommens. Genauere Informationen hierzu bekommen Sie auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.